Redaktion der pilger

Mittwoch, 17. Februar 2021

Fasten mit legalen Lücken

Die Fastenregeln lassen viel persönlichen Spielraum. (Foto: Johanna Mühlbauer/AdobeStock.com)

Wie die Maultasche als Mogelpackung auf den Teller kam

Wer in der Corona-Pandemie mit Schrecken auf weitere Verzichtsforderungen während der Fastenzeit blickt, sei unbesorgt: Die katholische Kirche bietet ausreichend Ausnahmeregelungen.
 „Liquida non frangunt ieunum“ – Flüssiges bricht das Fasten nicht, besagt eine alte Regel. Doch das ist nicht die einzige Leitlinie, welche die vierzigtägige Bußzeit vor Ostern etwas erträglicher macht. Insbesondere die Mönche gingen mit den Fastengeboten im Laufe der Zeit durchaus kreativ um und taten Schlupflöcher auf.


Das bekannteste Beispiel dafür dürfte wohl die Maultasche sein. Ist sie heute ganzjährig gerngesehener Gast in Suppen, Salaten oder gar in Schmalz angebraten, diente sie den Mönchen während der Fastentage vor allem als Schummelinstrument. Im baden-württembergischen Kloster Maulbronn, so besagt die Legende, erfanden die Gottesmänner während des Dreißigjährigen Krieges (1618 bis 1648) die beliebte Speise. Denn die Mönche sollen während der Fastenzeit ein Stück Fleisch geschenkt bekommen haben. Die Tage der Abstinenz jedoch verboten ihnen dessen Konsum. Also zerhackten die Ordensleute das Fleisch, vermischten es mit Spinat und füllten es in die rundum verschlossenen Teigtaschen. Darunter konnte der Allmächtige den verbotenen Genuss nicht sehen, hofften sie. Die „Herrgottsbescheißerle“ waren geboren. Auch der Biber eignete sich  dazu, Fleisch auf den Teller zu schummeln, lebt er doch schließlich am und im Wasser. Und so wurde das Nagetier kurzerhand zum Fisch deklariert – und konnte so an Fastentagen gegessen werden. Apropos Wasser: Wenn Flüssiges das Fasten nicht bricht, schließt dies den Genuss von Bier selbstverständlich mit ein. Dafür gab es sogar päpstlichen Segen, heißt es. Im Mittelalter sollen Mönche eine Ladung Starkbier nach Rom geschickt haben. Dort angekommen, war es längst verdorben. Der Papst, wenig angetan vom ranzigen Gebräu, war sich sicher, dass er es hier mit einem Bußgetränk zu tun haben müsse.Dem Herrn zu Ehren also muss auf das Hopfengebräu nicht verzichtet werden.
Dient die Fastenzeit heute so manchem als willkommene nachkarnevalistische Gesundungsphase für Körper und Geist, gehörte das Fasten – nicht nur in den Tagen vor Ostern – besonders in den mittelalterlichen Klöstern zum Alltag. Und so künden die alten Ordensregeln bereits von entsprechenden Ausnahmen. Immer achte man auf die Schwäche der Alten und Kinder, heißt es zum Beispiel in der Benediktsregel aus dem 6. Jahrhundert. Ähnlich sah es Augustinus. „Bezwingt euren Leib durch Fasten und Enthaltung von Speise und Trank, soweit es eure Gesundheit zulässt“, besagt die Regel, die auf den lateinischen Kirchenvater zurückgeht. Und sie schließt an: „Wer aber krank ist, darf jederzeit etwas zu sich nehmen.“ Bis heute ist die österliche Bußzeit in der katholischen Kirche eine Zeit des Fastens. Als strenge Abstinenztage gelten Aschermittwoch und Karfreitag. Zum Fasten verpflichtet sind alle Katholiken vom vollendeten 18. bis zum Beginn des 60. Lebensjahrs. Doch die Fastenordnung, die die Deutsche Bischofskonferenz 1986 herausgegeben hat, sieht eine mögliche Dispens vor. Vom Fasten entschuldigt ist, wer krank, auf Reisen, am fremden Tisch eingeladen ist oder wer körperlich schwer arbeitet. Wem all diese Ausnahmen nach zu viel Schummelei schmecken, dem bleiben immer noch die Sonntage. Sie nämlich zählen nicht zur vierzigtägigen Bußzeit und sind, genau wie hohe Feiertage, von den Fastengeboten ausgenommen.

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