Stiftung Mutter und Kind

Montag, 24. Januar 2022

Bischöfliche Stiftung für Mutter und Kind lehnt die Streichung des §219a ab

Marlies Kohnle-Gros

Als eine der ersten Gesetzesinitiativen will die neue Bundesregierung den §219a Strafgesetzbuch „Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“ streichen. Ein entsprechender Referentenentwurf wurde von Bundesjustizminister Marco Buschmann vergangene Woche vorgestellt.

Die Bischöfliche Stiftung für Mutter und Kind kritisiert die Pläne der Bundesregierung und lehnt die Streichung des §219a ab.

In der aktuellen Debatte wird das Selbstbestimmungsrecht der Frau und deren Autonomie betont. Diese Betrachtungsweise greift aus Sicht der Bischöflichen Stiftung für Mutter und Kind zu kurz. Aufgabe des Staates ist es, das Selbstbestimmungsrecht der Frau auf der einen Seite und das Recht des ungeborenen Kindes auf Leben auf der anderen Seite in einen Ausgleich zu bringen. Jetzt einen Baustein aus der derzeit geltenden Rechtslage zum Schwangerschaftsabbruch herauszulösen, ohne zu berücksichtigen, dass damit ein langer gesellschaftlicher Aushandlungsprozess einschließlich eines orientierenden Urteils des Bundesverfassungsgerichts angegriffen wird, wird dem Schutz des Lebens und dem Recht der Frauen und Familien auf Unterstützung nicht gerecht. „Hier ist der Staat gefordert: nicht Werbung für Abtreibung, sondern Schutz und Wohl des Kindes und Unterstützung schwangerer Frauen müssen gewährleistet werden“, mahnt die Vorsitzende des Beirats der Bischöflichen Stiftung für Mutter und Kind, Marlies Kohnle-Gros.

Zudem besteht aus Sicht der Bischöflichen Stiftung für Mutter und Kind weder ein Informationsdefizit noch Rechtsunsicherheit und damit auch keine Notwendigkeit, §219a zu streichen. Mit der Überarbeitung des Paragraphen im Jahr 2019 wurde die Informationslage für schwangere Frauen in Konfliktsituationen sowie die Kommunikations- und Informationsmöglichkeiten von Ärztinnen und Ärzten, die Schwangerschaftsabbrüche anbieten, klar geregelt. „Schon heute finden Ratsuchende entsprechende Adresslisten von Ärztinnen und Ärzten, die Abbrüche durchführen, im Internet. Auch Informationen über rechtliche und inhaltliche Fragen gibt es viele. Ich sehe keinen Regelungsbedarf“, erklärt Kohnle-Gros. Sie befürchtet, dass eine Streichung von §219a nur ein erster Schritt hin zu einer grundlegenden Veränderung der Rechtslage insgesamt sein wird.

 

Die Bischöfliche Stiftung für Mutter und Kind unterstützt seit über zwanzig Jahren die Katholische Schwangerschaftsberatung in der Diözese Speyer finanziell und ideell, fördert Projekte kirchlicher Träger zugunsten schwangerer Frauen und sensibilisiert die Öffentlichkeit für den Schutz des ungeborenen Lebens. Mehr Informationen finden Sie unter www.fuer-mutter-und-kind.de.

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