KEB

Montag, 16. Mai 2022

Stellungnahme der BDKJ-Bundesfrauenkonferenz zur geplanten Abschaffung des § 219a StGB

Der § 219a StGB trägt die Bezeichnung „Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“. Der Paragraph ist hochumstritten, da mit ihm auch die Bereitstellung von sachlichen Informationen unter Strafe gestellt wird.

Bereits im März 2022 hatte das Bundeskabinett den Beschluss gefasst, die Abschaffung des § 219a in den Bundestag zu bringen. Am vergangenen Freitag fand dort nun die erste Debatte statt (hier zwei kurze Zusammenfassungen zum Kabinettsbeschluss und zur Debatte im Bundestag auf tagesschau.de).

Aus den Kirchen kommt zur geplanten Gesetzesänderung überwiegend Kritik (ein kleiner Überblick bei katholisch.de). Umso bemerkenswerter ist ein Beschluss der BDKJ-Bundesfrauenkonferenz, die sich Anfang April ausdrücklich zustimmend zur geplanten Abschaffung der Regelung äußerte.

Die KEB dokumentiert den Beschluss mit den Argumenten der BDKJ-Frauenkonferenz in voller Länge:

„Wir begrüßen die geplante Abschaffung des § 219a StGB durch die Bundesregierung, der bislang die öffentliche umfassende Information von Ärzt*innen oder Kliniken über Schwangerschaftsabbrüche als medizinische Eingriffe weitgehend unter Strafe gestellt hat. Wir stellen uns entschieden gegen alle Argumente, die die Debatte um § 219a1 und § 2182 StGB vermischen.

Es ist nicht hinnehmbar, dass die bloße Information darüber, wo und wie Abtreibungen durchgeführt werden, strafbar sein soll, denn:

  • Die Gleichsetzung von „Information“ mit „Werbung“ ist frauenfeindlich und feindlich gegenüber schwangeren Menschen. Sie unterstellt, dass Frauen und schwangere Menschen die Informationen, die ihnen zur Verfügung stehen, nicht selbst angemessen einordnen und zu einer informierten Entscheidung kommen können, sondern sich durch eine Information, wie durch Produktwerbung, manipulieren lassen würden. Es war unter anderem der nationalsozialistische Gesetzgeber, der unterstellte, dass erst Annoncen für Abtreibungspraxen die schwangeren Menschen auf die Idee eines Schwangerschaftsabbruchs bringen würden (Wissenschaftlicher Dienst des deutschen Bundestages, 2017). Dieses faschistische Frauenbild lehnen wir entschieden ab.
  • Manipulation und Unfreiheit gedeihen im Gegenteil gerade dort, wo verlässliche Informationen fehlen.
  • Die Kriminalisierung von Informationen über den Schwangerschaftsabbruch befördert frauenfeindliche und aggressive Einschüchterungskampagnen radikaler Abtreibungsgegner*innen.
  • Der beste Schutz für ungeborenes Leben ist, wenn schwangere Menschen die Sicherheit haben, sich sicher informieren zu können. Verantwortung kann man am besten übernehmen, wenn man sich umfassend informieren kann.
  • Das Informationsverbot verschleiert zudem ein Bewusstsein dafür, dass Schwangerschaftsabbrüche in einigen Gegenden Deutschlands nicht mehr zugänglich sind. Somit geraten schwangere Menschen im Konflikt unter einen zusätzlichen Zeitdruck, der eine Entscheidung für oder gegen einen Abbruch erschwert.

In einem demokratischen Staat dürfen Informationen, die nicht gegen die Würde und Freiheit der Bürger*innen oder die freiheitliche Grundordnung verstoßen, nicht verboten sein. Wie sonst sollten wir staatliche Zensur in undemokratischen Staaten glaubwürdig kritisieren können?
Die Abschaffung des § 219a StGB ist darum überfällig.“

Den Beschluss finden Sie hier als Download.

Und hier folgen die beiden im Beschluss genannten Paragraphen aus dem Strafgesetzbuch im Wortlaut:

1 § 219a StGB Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise
1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder
2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung
anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__219a.html)

2 § 218 StGB Schwangerschaftsabbruch
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes. (https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__218.html)

 

 

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