Bildungshaus Heilsbach

Samstag, 11. September 2021

Neue Regelungen im Rahmen der 26. CoBeLVO ab dem 12. September

Liebe Gäste, nachfolgend die Neuerungen ab dem 12.09.2021

Hotellerie, Beherbergungsbetriebe

Für Gäste von Hotels, Pensionen, Gasthöfe und ähnlichen Einrichtungen sowie von Jugendherbergen, Gruppenunterkünften, Erholungsheime, Ferienzentren und ähnlichen Einrichtungen gilt für nicht-immunisierte Personen – unabhängig von den Warnstufen – die Testpflicht bei Anreise sowie nachfolgend alle 72 Stunden.

Die bisherigen Regeln bleiben bestehen, unabhängig von der Warnstufe.

Das heißt, die Testpflicht gilt weiterhin nicht für Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Privatquartiere und ähnliche Einrichtungen, sowie nicht für Campingplätze, Reisemobilplätze, Wohnmobilstellplätze und ähnliche Einrichtungen.

Gastronomie

Die Öffnung gastronomischer Einrichtungen ist unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen, Vorhaltung eines Hygienekonzepts und der folgenden Vorgaben zulässig. Es gelten

  • zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen das Abstandsgebot,
  • für Gäste und Personal die Maskenpflicht; für Gäste ist die Maske unmittelbar am Platz entbehrlich,
  • die Pflicht zur Kontakterfassung und
  • im Innenbereich die Testpflicht.

 Das Abstandsgebot und die Maskenpflicht entfallen je nach Warnstufe, wenn in

  • Warnstufe 1 nicht mehr als 25 nicht-immunisierte Personen,
  • Warnstufe 2 nicht mehr als 10 nicht-immunisierte Personen,
  • Warnstufe 3: nicht mehr als 5 nicht-immunisierte Personen

anwesend sind und im Übrigen lediglich geimpfte und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre. Die übrigen Schutzmaßnahmen bleiben aber bestehen.

 

Zur Maskenpflicht des Personals:

Die Maskenpflicht für Mitarbeiter kann unter bestimmten Umständen entfallen (§ 3 Absatz 3 nach Nr. 4; 26. CoBeLVO):

„Die Maskenpflicht kann für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen entfallen, wenn diese die Testpflicht nach Absatz 7 mit der Maßgabe erfüllen, dass ein tagesaktueller Test vorgelegt wird. Bestimmungen des Arbeitsschutzes bleiben unberührt.“

Diese Regelung wurde aus der vorherigen Corona-Bekämpfungsverordnung übernommen und gilt für alle Einrichtungen (nicht nur für Beherbergung und Gastronomie), solange nichts anderes bestimmt ist.

 

Bei Rückfragen stehen wir Euch jederzeit gerne zur Verfügung. 

 

Euer Heilsbach-Team 

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