Stiftung Mutter und Kind

Mittwoch, 28. Februar 2018

Bischöfliche Stiftung spricht sich gegen die Abschaffung von § 219a aus

Paragraf 219a StGB des Strafgesetzbuchs verbietet das Werben für Schwangerschaftsabbrüche - in bestimmten Konstellationen. Zur Debatte um die Abschaffung dieses Paragrafen nimmt die Vorsitzende des Beirats der Bischöflichen Stiftung für Mutter und Kind, Marlies Kohnle-Gros, Stellung:

„Unser christlicher Glaube,  unser  Grundgesetz und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sehen die Aufgabe, das menschliche Leben vor seiner Tötung zu schützen, als elementare Schutzaufgabe an, so dass auch auf den Einsatz des Strafrechts und die davon ausgehende Schutzwirkung nicht frei verzichtet werden kann.  Es gilt, dass der Schwangerschaftsabbruch für die ganze Dauer der Schwangerschaft grundsätzlich als Unrecht angesehen wird und demgemäß rechtlich verboten ist.

Wer daher eine Abschaffung des § 219a StGB fordert, übersieht, dass die Regelungen im Strafgesetzbuch und die im Schwangerschaftskonfliktgesetz geregelten zwingenden Beratungs-und Hilfeangebote für Mütter und Väter dem Lebensschutz des Ungeborenen dienen. Das sind die zwingenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts: ein Herausbrechen einer Regelung würde einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhalten.

Die Bischöfliche Stiftung für Mutter und Kind tritt  für den Schutz des ungeborenen Lebens ein. Wir unterstützen Beratungsangebote in unserer Diözese, die Müttern und Vätern die Entscheidung für ihr Kind ermöglichen und sie vor, während und nach der Geburt bei allen Herausforderungen unterstützt.  Und das gilt gleichermaßen auch für Menschen, die ihre Wurzeln nicht hier bei uns in Deutschland haben oder erst zu uns gekommen sind. Wir arbeiten mit an Konzepten zur wertegebundenen Aufklärung für Kinder und Jugendliche.  Auch hierzu gibt das Bundesverfassungsgericht den wichtigen Hinweis unter Bezugnahme auf Art. 6 GG: Mutterschaft und Kinderbetreuung als eine Leistung zu betrachten, die auch im Interesse der Gemeinschaft liegt und deren Anerkennung verlangt.

Und noch ein Satz zu den Ärzten: Der Arzt ist nach ärztlichem Berufsverständnis zum Schutz des ungeborenen Lebens berufen.  Das Schutzkonzept einer Beratungsregelung - so das Bundesverfassungsgericht -  trifft im Arzt auf einen weiteren Beteiligten, der der Frau aus ärztlicher Sicht Rat und Hilfe schuldet. Der Arzt darf einen verlangten Schwangerschaftsabbruch nicht lediglich vollziehen, sondern hat sein ärztliches Handeln zu verantworten. Er ist Gesundheit und Lebensschutz verpflichtet.“

In Deutschland gibt es mehr als 1.600 Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen. Die Zahl der Geburten lag 2015 bei 737 575, die der Schwangerschaftsabbrüche bei 99.237; davon hatten 95.338 Frauen einen Beratungsschein. Im Jahr 2016 wurden 792.00 Kinder geboren, 98721 Schwangerschaften wurden abgebrochen, 94.908 nach vorangegangener Schwangerschaftkonfliktberatung. Diese Zahlen sind noch vorläufig.

Die Katholischen Schwangerschaftsberatungsstellen von Caritas und Sozialdienst katholischer Frauen beraten auch Frauen im existentiellen Schwangerschaftskonflikt. Es werden aber keine Beratungsscheine ausgestellt.

Foto: Pixabay

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