Bildungshaus Heilsbach

Freitag, 14. Januar 2022

Diese Corona-Regeln gelten in Rheinland-Pfalz

Seit dem 23. Dezember gelten in Rheinland-Pfalz verschiedene Änderungen in der Corona-Verordnung. Mehrere Regeln wurden verschärft. Weiter gilt 2G und 2G-Plus in weiten Teilen des öffentlichen Lebens.

Liebe Gäste der Heilsbach, 

Die aktuellen Maßnahmen sind in der inzwischen 29. Corona-Bekämpfungsverordnung von Rheinland-Pfalz festgehalten. Diese wurden mit der Landesverordnung zur Änderung der 29. Corona-Bekämpfungsverordnung teilweise verschärft. Sie orientieren sich an den Maßnahmen, die im aktualisierten Bundesinfektionsschutzgesetz festgehalten sind. Ein wichtiger Faktor bleibt dabei weiterhin die Hospitalisierungsinzidenz - also wie viele Corona-Patienten je 100.000 Einwohner binnen einer Woche neu eingewiesen werden. Aber auch unabhängig davon gibt es schärfere Regeln.

Neue Bund-Länder-Beschlüsse

Beim Bund-Länder-Treffen am 7. Januar haben sich die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten sowie die Bundesregierung auf bundesweit einheitliche Regelungen verständigt. So sollen deutschlandweit in der Gastronomie die 2G-Plus-Regel greifen und Quarantänezeiten verkürzt werden. Bundestag und Bundesrat müssen allerdings noch über Teile dieser neuen Regeln abstimmen. In Rheinland-Pfalz werden sie daher frühestens ab dem 14. Januar gelten.

Die Corona-Regeln in Rheinland-Pfalz im Einzelnen:

Kontaktbeschränkungen

Treffen, an denen Ungeimpfte und Ungenesene teilnehmen, sind auf Angehörige des eigenen Hausstands und maximal zwei weitere Personen beschränkt. Kinder bis 14 werden dabei nicht mitgezählt. Ab dem 28. Dezember 2021 dürfen sich geimpfte oder genesene Personen im öffentlichen Raum nur mit höchstens zehn Personen gemeinsam aufhalten. Auch hier werden Kinder bis 14 nicht mitgezählt.

Maskenpflicht

Seit dem 18. Juni besteht im Freien grundsätzlich keine Maskenpflicht mehr. Mit der Ausnahme: Es kann kein Mindestabstand eingehalten werden. In diesen Fällen besteht seit dem 24. November eine erneute Maskenpflicht.

An allen Orten mit Maskenpflicht dürfen nur noch sogenannte OP-Masken oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 benutzt werden.

In Rheinland-Pfalz gilt die Maskenpflicht unter anderem im Einzelhandel, der Gastronomie (nicht am Platz), Ämtern, Behörden, Verwaltungen, Drogeriemärkten, Tankstellen, Banken und Sparkassen, im ÖPNV, bei Gottesdiensten, bei Ärzten und körpernahen Dienstleistungen.

Ausnahmen von der Maskenpflicht gelten für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, für Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung keine Maske tragen dürfen, bei der Kommunikation mit Menschen, wenn diese sehbehindert oder hörgeschädigt sind, und für Beschäftigte in Einrichtungen mit anderweitigen Schutzmaßnahmen oder negativem tagesaktuellem Test oder dort, wo kein Kundenkontakt besteht. Für Geimpfte und Genesene gibt es diesbezüglich keine Lockerungen.

Testpflicht

Für Menschen, die weder genesen, noch geimpft sind, gilt eine Testpflicht überall dort, wo 3G Voraussetzung ist. 3G gilt in der Verordnung in Hochschulen, im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und am Arbeitsplatz. Kinder sind bis drei Monate nach ihrem 12. Geburtstag von der Testpflicht ausgenommen. Bei älteren Schülerinnen und Schülern reicht ein Selbsttest. Hintergrund sind die in Schulen regelmäßig stattfindenden Testungen und das damit bereits erreichte hohe Schutzniveau. In vielen Bereichen des öffentlichen Lebens wurde mit der neuen Verordnung vom 3. Dezember eine Testpflicht auch für Geimpfte und Genesene eingeführt. Dies gilt überall, wo keine Maske getragen werden kann.

Erleichterungen für vollständig Geimpfte

Vollständig geimpfte Menschen müssen nicht in Quarantäne, wenn sie unmittelbaren Kontakt zu einem Corona-Infizierten hatten - zum Beispiel zu einem Familienmitglied. Das gilt auch, wenn sie aus einem Corona-Risikogebiet nach Deutschland einreisen. Voraussetzung ist dabei, dass sie keine Symptome einer Coronavirus-Erkrankung haben und sie nicht aus einem Virusvariantengebiet nach Deutschland kommen.

Öffentliche Veranstaltungen

Seit dem 24. November sind Innenveranstaltungen nur noch mit geimpften und genesenen Menschen sowie maximal 25 ungeimpften und nicht genesenen Minderjährigen möglich.

Bei Veranstaltungen im Freien gilt die 2G-Regel. Zusätzlich dürfen nicht-immunisierte Minderjährige mit Test teilnehmen. Es gilt die Maskenpflicht außer beim Verzehr von Speisen und Getränken.

Veranstaltungen mit überregionalem Charakter sind nur ohne Teilnehmer bzw. Zuschauer erlaubt. Dazu gehören zum Beispiel Sportveranstaltungen wie Bundesligaspiele und Kulturveranstaltungen.

Clubs und Diskotheken

Seit dem 23. Dezember sind Clubs und Diskotheken geschlossen.

Gottesdienste

Es gilt die 3G-Regel. Es gilt die Maskenpflicht und ein Abstandsgebot von 1,5 Metern. Es steht Kirchengemeinden frei, sich auch für 2G oder 2G-Plus zu entscheiden.

Kommunion-/Konfirmations- sowie Firmunterricht kann stattfinden.

Standesamtliche Trauungen

Im Innenbereich müssen alle getestet sein. Außerdem besteht eine Maskenpflicht für alle, außer die Eheschließenden.

Bestattungen

Bei Bestattungen gilt die Maskenpflicht.

Gastronomie

Seit dem 3. Dezember gilt in der Gastronomie grundsätzlich 2G-Plus. Die Maskenpflicht entfällt, sobald man am Platz ist. In Kantinen und Mensen gilt die 3G-Regel. In Schulkantinen ist für Schüler kein Test erforderlich. Für Berufskraftfahrer außerdem an Autobahnraststätten und -höfen die 3G-Regel.

Freizeit- und Kultureinrichtungen

Hier gelten generell die 2G-Plus-, Masken- und Abstandsregeln. Wenn durchgehend eine Maske getragen werden kann, kann der Test entfallen.

Freizeit- und Amateursport

Bei der Sportausübung im Innenbereich gilt 2G-Plus, das heißt es dürfen nur noch geimpfte und genesene Personen sowie maximal 25 Minderjährige (bisher: unbegrenzt), die nicht geimpft, genesen sind, gleichzeitig anwesend sein. Es gilt im Innenbereich für alle die Testpflicht, auch für geimpfte und genesene Menschen. Beim Sport im Außenbereich gilt 2G.

Schwimmbäder, Thermen etc.

In Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen gilt ebenfalls 2G-Plus. Minderjährige sind ausgenommen. Für sie gilt nur die Testpflicht. Ein Hygienekonzept inkl. zulässiger Besucherzahl ist für die Betreiber Pflicht. Es darf höchstens 50 Prozent der maximalen Kapazität zugelassen werden.

Tourismus

In jedem Beherbergungsbetrieb gilt die 2G-Plus-Regel. Der Test muss alle 72 Stunden erneuert werden. Die Kontakterfassung und Maskenpflicht bleibt bestehen. Für ungeimpfte und nicht genesene Minderjährige gilt die Testpflicht.

Arbeits- und Betriebsstätten

Seit dem 24. November sind Arbeitgeber verpflichtet, die Einhaltung der 3G-Regel im Betrieb zu kontrollieren.

Private und öffentliche Arbeitgeber sind verpflichtet, die Abstands- und Hygieneregeln in ihren Betrieben sicherzustellen, etwa durch Hinweisschilder, ausreichende Mengen von Infektionsschutzmitteln und durch häufigeres Reinigen der Arbeitsräume und der sanitären Anlagen.

Bildungsangebote

Bei Bildungsangeboten in öffentlichen oder privaten Einrichtungen gelten im Innenbereich die 2G-Plus-Regeln.

Für den außerschulischen Musik- und Kunstunterricht im Innenbereich gilt die 2G-Plus-Regel. Außerdem gilt die Maskenpflicht, bis ein fester Platz eingenommen wurde. Wenn dauerhaft Maske getragen werden kann, entfällt die Testpflicht.

Für Proben in der Laienkultur, zum Beispiel für Theater-Gruppen, gilt die 2G-Plus-Regel. Dazu können 25 ungeimpfte und nicht genesene Minderjährige teilnehmen. Die Testpflicht kann entfallen, wenn dauerhaft Masken getragen werden.

 

Weitere Info findet Ihr auch unter "unsere Hygieneschutzmaßnahmen"

 

Euer Team der Heilsbach

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